01.03.2005 | Kündigungsrecht
Wie ist ein Doppelverdienst im Rahmen der sozialen Auswahl zu berücksichtigen?
Die Berücksichtigung des sog. Doppelverdiensts bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 1. HS KSchG a.F. ist sachlich gerechtfertigt. Dazu muss sich der ArbG bei allen für eine Kündigung in Betracht kommenden ArbN über die Höhe des Doppelverdiensts erkundigen (LAG Düsseldorf 4.11.04, 11 Sa 957/04, Abruf-Nr. 050244). |
Sachverhalt
Die beklagte Kirchengemeinde betreibt mehrere Kindergärten. In einem davon war die 1960 geborene Klägerin seit 1990 als Leiterin beschäftigt. Sie war gegenüber ihrem 16-jährigen behinderten Sohn unterhaltsverpflichtet. Die Kirchengemeinde kündigte ihr wegen der Schließung des Kindergartens aus betriebsbedingten Gründen. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens hat die Klägerin u.a. die soziale Auswahl gerügt. Weniger schutzbedürftig sei die Leiterin eines anderen (weiter betriebenen) Kindergartens (diese geboren 1951, Betriebszugehörigkeit seit 1993), deren Ehemann berufstätig sei (in etwa gleicher Verdienst wie seine Ehefrau).
Entscheidungsgründe
Die Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Kündigung sei unwirksam, weil die beklagte Kirchengemeinde soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG a.F.). Ausschlaggebend für die größere soziale Schutzwürdigkeit der Klägerin gegenüber der Kollegin seien die unterschiedlichen Unterhaltspflichten. Die Kollegin sei Doppelverdienerin und erziele im Vergleich zu ihrem Ehemann einen Arbeitsverdienst, der sie von der ihm gegenüber an sich bestehenden Unterhaltspflicht (vgl. § 1360 S. 1 BGB) befreit habe. Demgegenüber sei die Klägerin gem. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1601 BGB ihrem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Die Berücksichtigung des Doppelverdiensts bei der Sozialauswahl sei aus folgenden Gründen sachlich gerechtfertigt:
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