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  • 01.07.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Entgeltfortzahlung und zum Kündigungsrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Entgeltfortzahlung - LAG-Rheinland-Pfalz 4.3.10, 11 Sa 547/09, Abruf-Nr. 101863  

    Der Anspruch eines ArbN auf Entgeltfortzahlung wird auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Krankheit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Hierauf wies das LAG Rheinland-Pfalz hin. Die Richter entschieden, dass der ArbN in diesem Fall bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen könne. Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen nach der Entscheidung vor, wenn ein ArbN zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet, oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.  

     

    Änderungskündigung - LAG Köln 1.3.10, 2 Sa 994/09, Abruf-Nr. 101864  

    Eine Änderungskündigung wird nach dieser Entscheidung des LAG Köln nicht dadurch unwirksam, dass der ArbG den ArbN, der die Kündigung unter Vorbehalt angenommen hat, nicht mit den im Änderungsangebot bestimmten Arbeiten beschäftigt. Vielmehr hat der ArbN den Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung nach den geänderten Bedingungen, wenn die Kündigung im Übrigen wirksam ist. Bestand vor der Kündigung ein weites Direktionsrecht, so ändert sich hieran nichts, wenn die Änderungskündigung nur die Vergütungshöhe und den Arbeitsort ändern soll.  

     

    Kündigungsrecht - LAG Schleswig-Holstein 24.2.10, 6 Sa 399/09, Abruf-Nr. 101865  

    Das LAG Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass auch aus ungewöhnlichen Kassendifferenzen auf mangelnde Sorgfalt beim Kassiervorgang geschlossen werden könne. Darin liege eine qualitative Minderleistung der Kassenkraft. Will der ArbG seine Kündigung auf diese qualitative Minderleistung stützen, muss er zunächst darlegen, dass der ArbN längerfristig die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigten ArbN erheblich überschritten hat.  

     

    Aufhebungsvertrag - LAG Düsseldorf 19.3.10, 9 Sa 1138/09, Abruf-Nr. 101866  

    Ein Aufhebungsvertrag, in dem der ArbG sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag (im Anschluss an BAG NZA 88, 466). Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf führt der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag nicht zu dessen Unwirksamkeit. Er kann aber einen Wiedereinstellungsanspruch des ArbN begründen.  

     

    PKH - LAG Rheinland-Pfalz 28.5.10, 1 Ta 94/10, Abruf-Nr. 101867  

    Auf die Vorgehensweise bei einer Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weist das LAG Rheinland-Pfalz hin. Danach muss die sofortige Beschwerde gegen den aufhebenden Beschluss binnen einer Notfrist von einem Monat eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.v.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG). Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder durch Entpflichtung nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Der Umfang einer Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsvollmacht des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 126 | ID 136710