01.02.2006 | Mitbestimmung
Ethik-Richtlinien: Die Wal-Mart-Entscheidung
1. Ethikrichtlinien einer US-amerikanischen Muttergesellschaft, die über den deutschen ArbG in den Betrieben in Deutschland eingeführt werden, unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung, wenn und soweit Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG berührt sind. |
2. Führt der deutsche ArbG diese Richtlinien deutschlandweit in seinen Betrieben ein, hat der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen. |
3. Eine Ethikrichtlinie, die bestimmt, dass Mitarbeiter nicht mit jemandem ausgehen oder eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können, verstößt gegen das Grundgesetz (Artikel 1 und 2 GG); sie ist unwirksam. |
(LAG Düsseldorf 14.11.05, 10 TaBV 46/05, Abruf-Nr. 053683) |
Sachverhalt
Die Fa. Wal-Mart Deutschland hatte einen von der amerikanischen Muttergesellschaft erarbeiteten, weltweit geltenden Verhaltenskodex (Ethik-Richtlinie) allen ArbN auf verschiedene Weise zur Kenntnis gegeben. Der Gesamtbetriebsrat vertrat die Auffassung, dass der Verhaltenskodex insgesamt seinem Mitbestimmungsrecht unterliege; jedenfalls habe er bei einer Vielzahl von Einzelregelungen ein Mitbestimmungsrecht. Er hat versucht, die Einführung des Verhaltenskodex sowie der hierzu eingerichteten Telefonhotline ohne seine Zustimmung oder durch einen ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu verhindern.
In erster Instanz wurde ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats zu verschiedenen Punkten verneint (ArbG Wuppertal NZA-RR 05, 476). Im Übrigen wurde dem Antrag des Gesamtbetriebsrats entsprochen. Da nur der ArbG gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt hatte, hatte das LAG – nach einer Teileinigung bezüglich der Anwendung von Alkohol- und Drogentests – nur noch über ein eventuelles Mitbestimmungsrecht in folgenden Punkten zu entscheiden:
- Verantwortung der Mitarbeiter und Meldung von Ethik-Verstößen (ggf. Inanspruchnahme der Ethik-Hotline),
- Verbot der Annahme von Geschenken und Zuwendungen,
- Verbot von Pressemitteilungen durch Mitarbeiter,
- Verbot von Belästigung und unangemessenes Verhalten,
- Privatsphäre (incl. Einsichtsrecht in Personal- und Krankenakten),
- Verbot von privaten Beziehungen/Liebesbeziehungen.
Entscheidungsgründe
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