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  • 28.07.2011 | Nebenpflichten des ArbG

    Einsichtsrecht in die Personalakte auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

    1. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG zugunsten des ArbN ein Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen ArbG weiter aufbewahrte Personalakte.  
    2. Dieser Anspruch setzt nicht die Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses durch den ArbN voraus. Vielmehr besteht das Einsichtsrecht schon deswegen, weil der ArbN seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in der Personalakte nur geltend machen kann, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat.  
    3. Aus § 83 BetrVG oder § 26 SprAuG lassen sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsichtsrechte in die Personalakte nicht herleiten. Auch § 34 BDSG ist auf in konventioneller Papierform geführte Personalakten nicht anwendbar.  
    (BAG 16.11.10, 9 AZR 573/09, Abruf-Nr. 104116)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war im Zeitraum zwischen dem 1.1.06 bis zum 30.6.07 beim ArbG - einem Versicherungsunternehmen - zuletzt als Leiter des Schadenbüros beschäftigt. Über den ArbN - wie über alle ArbN - wurde seitens des ArbG eine Personalakte in Papierform geführt.  

     

    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13.8.07 teilte eine Sachbearbeiterin dem ArbN mit, dass er aufgrund der vorliegenden Zwischenbeurteilungen allenfalls mit einem durchschnittlichen Zeugnis zu rechnen habe. Es seien nach ihren Informationen Gründe vorhanden, die auf eine mangelnde Loyalität gegenüber dem ArbG hindeuteten.  

     

    Außergerichtlich wurde im Folgenden nach entsprechender Korrespondenz ein Zeugnis erteilt, das der ArbN akzeptiert.