· Fachbeitrag · Mitbestimmung
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Papierform der Bewerbungsunterlagen, wenn digital reicht
| Ein ArbG, der den Bewerbungsprozess mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat (BR), wenn er ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes ‒ mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares ‒ Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen. |
Sachverhalt
Der ArbG verwendet eine Software zum „Recruiting“. Das Programm verwaltet u. a. Stellenausschreibungen und enthält ein internes und externes Bewerberportal. Gemäß der Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung müssen sich externe Bewerber einen Account anlegen, um am Bewerbungsprozess teilzunehmen. Bewerbungen, die dennoch in Papierform eingehen, werden zuvor manuell erfasst. Die weitere Bearbeitung erfolgt, nachdem der jeweilige Nutzer seine Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt hat. Die BR-Mitglieder verfügen über Laptops, die sie für ihre BR-Tätigkeit nutzen können. Ihnen steht ein Einsichtsrecht in die „Datenfelder“ des Programms zu. Sie enthalten u. a. die persönlichen Angaben des Bewerbers, sein „Anschreiben“ und seinen Lebenslauf sowie etwaige Zeugnisse und Zertifikate.
Auf eine Stellenausschreibung gingen 33 externe Bewerbungen ein. Die „Bewerbungsunterlagen“ wurden im Programm hinterlegt. Der ArbG bat den BR um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung von Herrn G. Als „geplantes Eintrittsdatum“ war der 1.10.21 angegeben. Nachdem dem BR auf seine Bitte hin die Protokolle der Bewerbungsgespräche und die Stellenbeschreibung nachgereicht worden waren, verweigerte er die Zustimmung.
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