03.11.2008 | Nichtzulassungsbeschwerde
Kein Zulassungsgrund bei unterbliebenen
Bemühungen der Partei um Aufklärung
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
1. Nach § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ArbGG bedarf die Geltendmachung des Zulassungsgrunds der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer schlüssigen und substanziierten Darlegung des entscheidungserheblichen Verstoßes gegen das Recht, sich zur Sache zu äußern. |
2. Daran mangelt es, wenn der fachkundig vertretene Beschwerdeführer eine unzureichende Information durch das Gericht rügt, er aber selbst in zumutbarer Weise durch Nachfragen oder Beweisanträge die fehlende Information durch das Gericht hätte veranlassen können. |
(BAG 20.5.08, 9 AZN 1258/07, Abruf-Nr. 083157) |
Sachverhalt
Eine ArbG-Kündigung war darauf gestützt worden, dass der ArbN gegenüber seinem Vorgesetzten in einem Vier-Augen-Gespräch eine Drohung ausgesprochen haben soll. In dem Kündigungsschutzverfahren erhob das ArbG Beweis durch Vernehmung des Vorgesetzten. Des Weiteren hörte es den ArbN zu dem Inhalt dieses Gesprächs „informatorisch“ an. Sodann wies es die Klage ab.
Das LAG wies die Berufung des ArbN zurück, ohne die Beweisaufnahme und die Parteianhörung zu wiederholen. Die Revision ließ es nicht zu. In der Berufungsverhandlung hatte die Vorsitzende sinngemäß erklärt, sie habe mit dem Vorsitzenden des ArbG telefonisch über die Beweisaufnahme gesprochen und sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beweisaufnahme nicht zu beanstanden sei.
Der ArbN legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er unter anderem auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör stützte. Er rügte in diesem Zusammenhang, das LAG habe entgegen § 139 Abs. 2 ZPO nicht von sich aus über den genauen Inhalt des Telefonats zwischen der Vorsitzenden der Berufungskammer und dem Vorsitzenden des ArbG im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme informiert.
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