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  • 01.10.2005 | Prozessführung

    Nichtzulassungsbeschwerde: Gehörsrüge bei Übergehen eines Beweisantritts

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Macht eine Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend, dass LAG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es über eine streitige Tatsache nicht alle hierzu benannten Zeugen, sondern nur präsente, nicht zum Termin geladene Zeugen vernommen hat, ist für die Begründetheit der Beschwerde von der Erheblichkeit der Beweistatsachen auszugehen.  
    2. Würde bei Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren (§ 72 a Abs. 6 ArbGG) keine Möglichkeit bestehen, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen (§ 72 a Abs. 7 ArbGG), wenn keine dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Rechtsfragen ersichtlich sind.  
    (BAG 10.05.05, 9 AZN 195/05, Abruf-Nr. 052509)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In einem (u.a.) um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung geführten Rechtsstreit gab das LAG nach Vernehmung zweier präsenter Zeugen der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichteten Klage des ArbN statt. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde rügte der ArbG die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das LAG weitere von ihm in der Berufungsbegründungsschrift zu dem Beweisthema (Arbeiten des ArbN während einer Arbeitsunfähigkeitszeit) benannte Zeugen nicht vernommen hatte. Das BAG sah auf Grund des vom ArbG vorgetragenen Sachverhalts die Gehörsverletzung als gegeben an und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.  

     

    Praxishinweis

    Das am 1.1.05 in Kraft getretene Anhörungsrügegesetz hat auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren die Gründe für eine Zulassung der Revision durch das LAG erheblich ausgeweitet (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Des Weiteren können nach diesem Gesetz im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Zulassungsgründe sämtlich und ohne Einschränkung auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG geltend gemacht werden, § 72a Abs. 3 ArbGG (Einzelheiten: Rummel, AA 05, 87).  

     

    Ein Zulassungsgrund ist u.a. gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. ArbGG). Die Gehörsverletzung muss, wie die Zulassungsgründe auch sonst, substanziiert dargelegt werden. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdeschrift und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen (BAG AA 05, 87).