21.12.2010 | Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand durch allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag
1. § 18 Ziffer 5 MTV Groß- und Außenhandel Bayern begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Betriebs. Dies ergibt sich nach einer an Sinn und Zweck des § 18 Ziffer 5 MTV orientierten Auslegung, da nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Gerichtsstände nur ausschnittsweise in den Tarifvertrag aufnehmen wollen. |
2. Ein Homeoffice eines Außendienstmitarbeiters ist weder eine selbstständige Betriebsstätte noch eine selbstständige Betriebsabteilung. |
3. Etwaige individualvertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen stehen der Annahme eines durch Tarifvertrag festgelegten ausschließlichen Gerichtsstands nicht entgegen. |
(ArbG Elmshorn 8.2.10, 1 Ca 2067c/09, Abruf-Nr. 104162) |
Sachverhalt
Der ArbN war bei der ArbG, die ihren Sitz in München hat, als Key-Account-Manager von seinem Homeoffice aus an seinem Wohnort in Uetersen tätig. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien heißt es:
„§ 13 Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Erfüllungsort
...
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist der für allgemein- verbindlich erklärte Manteltarifvertrag (MTV) der ArbN in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels anwendbar.“
In § 18 Ziffer 5 MTV heißt es:
„Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Sitz des Betriebs, bei einer Zweigniederlassung deren Sitz Gerichtsstand.“
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