01.02.2011 | Personalratstätigkeit
Entzug einer Funktionszulage rechtmäßig?
Wird einem ArbN allein deshalb, weil er als Personalratsmitglied vollständig freigestellt wird, eine Funktionszulage als IT-Fachbetreuer entzogen, liegt eine Benachteiligung wegen Personalratstätigkeit gemäß § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vor. Der Anspruch auf Fortzahlung der Zulage folgt auch aus § 46 Abs. 2 BPersVG (LAG Köln 7.6.10, 5 Sa 116/09, Abruf-Nr. 110142). |
Sachverhalt
Ein Personalratsvorsitzender stritt darüber, ob er nach seiner vollständigen Freistellung von der Arbeit weiter ein Recht auf eine Funktionszulage als IT-Fachbetreuer hat. Wie sich aus der Dokumentation eines Mitarbeitergesprächs ergab, wurde ihm die entsprechende Tätigkeit (und damit auch die Zulage) deshalb entzogen, weil er als Personalratsvorsitzender freigestellt und nicht mehr als Arbeitsvermittler tätig war. Der Vorsitzende klagte auf Zahlung und war bereits vor dem Arbeitsgericht erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Auch das LAG gab ihm recht. Es sei ersichtlich, dass mit der Zulage die zusätzlich innerhalb der Haupttätigkeit übernommene Funktion abgegolten werden solle. Anders als die Vorinstanz folgerte es den Anspruch des Personalratsvorsitzenden nicht nur aus § 46 BPersVG, sondern unmittelbar aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Die Revision beim BAG ist unter dem Az. 7 AZR 458/10 anhängig.