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  • 04.03.2009 | Personenbedingte Kündigung

    Keine Kündigung bei fehlendem Nachweis des betrieblichen Eingliederungsmanagements

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX liegt beim ArbG.Bei Bestehen der Möglichkeit, dass häufige Kurzerkrankungen durch ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zurückgehen, ist eine personenbedingte Kündigung ohne oder mit nicht ausreichendem BEM unwirksam (LAG Köln 8.9.08, 5 Sa 618/08, Abruf-Nr. 090549).

     

    Sachverhalt

    Der bei der Kündigung 39-jährige ArbN war seit dem 14.8.01 bei der beklagten Flughafengesellschaft als Abfertiger tätig. 2004 bis 2007 war der ArbN im Umfang zwischen 105 Arbeitstagen und 21 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, wobei die Zahl der Fehltage insgesamt rückläufig war.  

     

    Mit Schreiben vom 22.1.07 wurde der ArbN zu einem Gespräch im Rahmen des BEM am 21.2.07 geladen, mit weiterem Schreiben vom 16.5.07 wurde der ArbN zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung für den 30.5.07 von dem ArbG aufgefordert. Der ArbN bestreitet den Zugang beider Schreiben. Der Nachweis des Zugangs ist im Rahmen des Rechtsstreits nicht gelungen. Gegen die fristgemäße Kündigung vom 16.6.07 zum 30.9.07 hat sich der ArbN mit einer Kündigungsschutzklage gewandt. Er führt aus, aus den Krankheitstagen seien unfallbedingte Ausfallzeiten - hinsichtlich derer keine Wiederholungsgefahr bestehe - herauszurechnen, sodass insgesamt zwischen 2004 und 2007 ein Zeitraum von mehr als 30 Fehltagen pro Jahr nicht überschritten sei. Ebenso rügte der ArbN das Fehlen des BEM. Die Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Köln stützt sich zum einen auf das Fehlen einer negativen Prognose aufgrund der Ausfallzeiten in den Jahren 2004 bis 2007. Darüber hinaus enthält die Entscheidung beachtliche Signale zum BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX. So führt das LAG aus, dass die Kündigung unwirksam sei, da kein nachweisbares BEM vorgenommen wurde. In Übereinstimmung mit dem BAG weist das LAG darauf hin, dass der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB IX für alle ArbN, die länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig innerhalb eines Jahres gewesen sind und nicht nur für schwerbehinderte Menschen eröffnet sei (vgl.: BAG NZA 08, 173).