04.05.2010 | Probezeit
Kündbarkeit einer „Beförderung“ innerhalb einer Probezeit ist als Vorbehalt zu werten
Die in einem Änderungsvertrag zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarte Kündbarkeit einer „Beförderung" in eine höherwertige Position innerhalb einer Probezeit ist als Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt zu werten und unterliegt als solcher sowohl der Prüfung auf eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes als auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (LAG München 17.12.09, 3 Sa 644/09, Abruf-Nr. 101191). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit 2006 als Flugzeugabfertiger beim ArbG beschäftigt. Im Juli 2008 vereinbarten die Parteien eine Vertragsänderung, wonach der ArbN zum besser bezahlten Leistungsdisponenten befördert wurde. Die bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrags sollten weiter gelten. In der Vertragsänderung wurde zudem eine „interne Probezeit“ für die neue Stelle vereinbart. Während dieser Probezeit sollte der ArbG dazu berechtigt sein, den ArbN mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Sollte es zu einer Kündigung kommen, sollten die zuvor geltenden alten Arbeitsbedingungen wiederaufleben.
Zunächst war der ArbN auch in der kommenden Zeit als Leistungsdisponent tätig. Dann kündigte der ArbG während der vereinbarten Probezeit die Beförderung zum 23.1.09, da er mit den Leistungen des ArbN auf der Beförderungsstelle unzufrieden war - ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Dieser wurde nur zu der Versetzung des ArbN angehört, die mit der Rückkehr des ArbN auf seinen alten Arbeitsplatz verbunden war.
Der ArbN beantragte festzustellen, dass die „Probezeitkündigung“ unwirksam sei. Das Arbeitsgericht gab ihm recht, weil es in der Kündigung des ArbG sowohl eine unzulässige Teilkündigung als auch eine unzulässige Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen sah (Arbeitsgericht München 29.6.09, 4 Ca 1090/09). Die Berufung des ArbG war erfolglos. Das LAG entschied, dass der ArbN weiterhin als Leistungsdisponent eingesetzt werden müsse.
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