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  • 23.12.2009 | Probezeit

    Pflicht zur Mitteilung der Sozialdaten an den Betriebsrat bei Probezeitkündigung?

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Der ArbG ist bei einer Kündigung während der Probezeit nicht verpflichtet, dem Personal- oder Betriebsrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen. Unterhaltsverpflichtungen des ArbN sind deshalb ebenso wie dessen Lebensalter für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung (BAG 23.4.09, 6 AZR 516/08, Abruf-Nr. 091651).

     

    Sachverhalt

    Der am 21.3.1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige ArbN war aufgrund eines Arbeitsvertrags im Rechenzentrum einer vom Land Niedersachsen unterhaltenen Universität als teilzeitbeschäftigter Angestellter tätig. Vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit teilte die ArbG dem Personalrat bei der Universität O. im Wesentlichen Folgendes zur beabsichtigten Kündigung des ArbN innerhalb der Probezeit mit:  

     

    Schreiben der ArbG an den Personalrat

    Kündigung während der Probezeit ...  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    das Arbeitsverhältnis mit ... soll während der Probezeit gekündigt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass die Gründe für die Kündigung dem Betroffenen nicht mitzuteilen sind, verweise ich auf den als Anlage beigefügten Vermerk vom ... Ich bitte um Benehmensherstellung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 KdSPersVG ...“  

     

    In dem in Bezug genommenen Vermerk heißt es:  

     

    „Bewertung der Tätigkeit von ... während der Probezeit ...  

     

    Aus meiner Sicht ist die Arbeitsqualität von ... lediglich bei einfachen technischen Tätigkeiten befriedigend. Selbstständiges, strukturiertes Arbeiten, das die Koordination mehrerer zur Problemlösung beteiligter Personen erfordert, erledigt ... nur unzureichend. Hier ist aus meiner Sicht auch keine Steigerung bzw. Qualitätsverbesserung während der Probezeit erfolgt.“  

     

    Im Rahmen der Anhörung des Personalrats teilte dieser mit, er sehe keine Veranlassung, die Maßnahme infrage zu stellen.