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  • 04.05.2010 | Prozessführung

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    1. Für das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten hat der ArbN gem. § 85 Abs. 2 ZPO wie für eigenes Verschulden einzustehen.  
    2. Es ist dem Rechtsanwalt überlassen, seine Organisation so auszugestalten, dass prozessuale Fristen eingehalten werden. Hierbei muss er nur zumutbare Vorkehrungen treffen. Er hat dabei aber geeignete allgemeine Anweisungen zu treffen.  
    (LAG Hamm 7.12.09, 16 Sa 944/09, Abruf-Nr. 101189)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN wandte sich gegen eine ihm vom ArbG ausgesprochene Kündigung mit einer fristgemäß beim AG eingegangenen Kündigungsschutzklage, mit der er darüber hinaus Weiterbeschäftigung begehrte. Nachdem im ersten Kammertermin der Kläger säumig blieb, erging ein Versäumnisurteil, das nach form- und fristgerechtem Einspruch mit Urteil vom 1.4.09 aufrechterhalten wurde. Gegen dieses Urteil legte der ArbN nach Zustellung am 13.7.09 mit Schriftsatz vom 14.7.09 Berufung ein.  

     

    Mit Schreiben vom 15.9.09 wurde der Rechtsanwalt des ArbN darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der bis zum 14.9.09 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit Schriftsatz, eingegangen beim LAG am 1.10.09 begehrte der ArbN Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Berufungsbegründung nach.  

     

    Der Rechtsanwalt des ArbN trägt hierzu vor, er habe in seiner Kanzlei am 9.9.09 die Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verfügt. Hierzu legte er eine handschriftliche Verfügung vor, die lautet: „Berufungsbegründungsfrist verlängern lassen (1 Monat), neue Frist: 10.10.09 n.o.T.)“. Die Akte sei jedoch unerledigt in den Aktenschrank gelangt. Mit der Ausführung der Verfügung sei eine erfahrene Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte betraut worden.