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  • 01.04.2007 | Prozessführung

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    § 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (NZA 05, 125 = AA 05, 53) bei nicht zugestelltem Urteil keine Frist zur Einlegung der Berufung von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von fünf Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung. Bei Verkündung des Urteils am 30.9.05 endet die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung damit am 28.3.06 und nicht am 30.3.06 (LAG Köln 1.9.06, 4 Sa 365/06, Abruf-Nr. 070835).

     

    Praxishinweis

    Nach Inkrafttreten des ZPO-Reform-Gesetzes zum 1.1.02 hat das BAG seine frühere Rechtsprechung (u.a. AP Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979 = NJW 00, 3515) aufgegeben, dass bei nicht zugestelltem Urteil die Frist zur Einlegung der Berufung erst 17 Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG n.F. beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat, die Frist zur Berufungsbegründung zwei Monate. Nach S. 2 beginnen beide Fristen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung führt (anders als nach der früheren Rechtsprechung) nicht nach § 9 Abs. 5 S. 3und 4 ArbGG zu einer Verlängerung der Berufungsfrist (BAG AP Nr. 29 zu § 66 ArbGG 1979 = NZA 05, 125 = AA 05, 53 mit Anm. Rummel).  

     

    Bei der Frist-Berechnung ist zu beachten, dass nicht – wie es Formulierungen im BAG-Urteil (Leitsatz s.o.) nahelegen könnten – eine einheitliche Frist von sechs Monaten (für die Berufungseinlegung) bzw. von sieben Monaten (für die Berufungsbegründung) nach Verkündung des Urteils gilt. Das LAG Köln weist zu Recht darauf hin, dass differenziert werden muss:  

    • Zunächst gilt eine Frist von fünf Monaten nach Urteilsverkündung.
    • Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung (bzw. Zweimonatsfrist für die Berufungsbegründung).

     

    Diese Unterscheidung wirkt sich in den meisten Fällen nicht aus, da dort beide Berechnungsarten zu demselben Ergebnis führen. Es können jedoch auch unterschiedliche Ergebnisse möglich sein: