31.07.2009 | Prozessführung
Beweisverwertungsverbot nur bei zielgerichtetem Mithörenlassen
von RA FA ArbR FA SozR Thorsten Theus, Pfeiffer & Theus, Hagen und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot (BAG 23.4.09, 6 AZR 189/08, Abruf-Nr. 092267). |
Sachverhalt
Ein ArbN wandte sich gegen eine innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochene Kündigung. Er hielt die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB für unwirksam. Er sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin des beklagten Zeitarbeitsunternehmens angerufen und aufgefordert worden, trotz seiner nachweislich bestehenden Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu kommen, andernfalls müsse er mit einer Kündigung rechnen.
Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen bestritt die behauptete Äußerung der Personaldisponentin. Der ArbN bot Beweis durch Vernehmung seiner Freundin an, die das Gespräch zufällig ohne Wissen der Personaldisponentin mitgehört habe. Das Arbeitsgericht Regensburg vernahm die Personaldisponentin als Zeugin und wies die Klage daraufhin ab. Eine Vernehmung der Freundin wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Das Berufungsgericht (LAG München 24.1.08, 3 Sa 800/07) hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg. Der sechste Senat des BAG hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen.
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