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  • 01.08.2007 | Prozessführung

    Insolvenz: Wann kann ein unterbrochener Kündigungsschutzprozess aufgenommen werden?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.  
    2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbG hatte dem ArbN am 17.6. eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Mit seiner am 04.7. beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte der ArbN die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.7., dem Ablauf der Kündigungsfrist. Am 10.9. wurde über das Vermögen des ArbG das Insolvenzverfahren eröffnet.  

     

    Das Arbeitsgericht nahm auf Antrag des ArbN das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren später wieder auf und gab der Klage statt. Das LAG wies die Berufung des ArbG zurück.  

     

    Auf die Revision des ArbG hob das BAG die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück. Es stellte fest, dass der Rechtsstreit nach wie vor unterbrochen ist.