01.01.2005 | Prozessführung
Kein Rechtsmittel gegen Entscheidung über Einstellung der Zwangsvollstreckung
Beschwerden gegen Einstellungsentscheidungen des Arbeitsgerichts gem. § 769 ZPO sind nach der Neufassung der ZPO zum 1.1.02 nicht (mehr) statthaft (LAG Hamburg 24.5.04, 6 Ta 11/04, Abruf-Nr. 043056). |
Praxishinweis
Der Kläger hatte Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Den Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht statthaft und wurde daher zurückgewiesen. Seit dem 1.1.02 sind Rechtsmittel gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO unstatthaft. Dies gilt auch für die nach altem Recht teilweise für zulässig erachtete Ausnahmebeschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ (OLG Frankfurt NJW-RR 03). Nach der Neukonzeption des Beschwerderechts mit der generellen Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts (§ 572 Abs. 1 ZPO) besteht kein Bedürfnis mehr für die Zulassung einer Ausnahmebeschwerde gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH NJW 02, 1577).