01.12.2006 | Zwangsvollstreckung
Was Sie zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils wissen müssen
Damit ein Urteil im Arbeitsgerichtsverfahren als Zwangsvollstreckungstitel in Betracht kommt, muss es gem. § 62 ArbGG, § 704 Abs. 1 ZPO rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Ist das Urteil mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar, ist es rechtskräftig. Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind dagegen Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.
§ 62 ArbG als lex specialis zu §§ 708 ff. ZPO
§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnet an, dass Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, grundsätzlich kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind. Über § 64 Abs. 7 ArbGG gilt dies in gleicher Weise für die Urteile der LAG. Diese Regelung geht den §§ 708 ff. ZPO vor. Insoweit ist also – anders als sonst in zivilgerichtlichen Urteilen – kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erforderlich.
Praxishinweis: Zu den kraft Gesetzes für vorläufig vollstreckbaren Urteilen gehören auch solche auf Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG (BAG AP Nr. 4 zu § 62 ArbGG 1979 = NZA 88, 329). Eine andere Frage ist, ob der Anspruch schon vor Rechtskraft fällig ist, wenn die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 KSchG erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt erfolgt und die Abfindung damit auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird.
Arbeitsgericht kann vorläufige Vollstreckbarkeit ausschließen
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