01.11.2005 | Prozessführung
Kündigungsschutzklage: Wichtige Frist bei unrichtiger Bezeichnung des Arbeitgebers
Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht ArbG des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre ArbG zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage (LAG Düsseldorf 15.2.05, 16 Sa 1723/04, Abruf-Nr. 052861). |
Sachverhalt
Nach Eintritt des Klägers in die C. GmbH wurde diese zweimal umfirmiert, zunächst in A.S. GmbH, dann in A.B. GmbH. Anschließend wurde der Kläger von der A. GmbH, der (jetzigen) Beklagten, eingestellt. Die Vordienstzeiten wurden als Betriebszugehörigkeitszeiten angerechnet.
Gegen die am 31.3. zugegangene Kündigung der Beklagten erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die per Telefax am 30.4 bei Gericht einging. Gerichtet war die Klage gegen die Firma A.S. GmbH, laut Klagebegründung Nachfolgerin der „Rechtsvorgängerin Firma C. GmbH“. In der Klageschrift nahm der Kläger Bezug auf den Arbeitsvertrag mit der A. GmbH und das Kündigungsschreiben. Die Unterlagen waren der per Telefax übersandten Klageschrift nicht beigefügt worden, sondern erst dem Original der Klageschrift, das am 22.4. beim Arbeitsgericht einging.
Nach dem Einwand der Beklagten, dass die Klage nicht gegen die richtige Partei gerichtet sei, stellte der Kläger das Passivrubrum auf die (jetzige) Beklagte um. Er machte geltend, dass die bis dahin unzutreffende Bezeichnung der Beklagten unschädlich sei. Die richtige Beklagte sei aus den der Klageschrift beigefügten Unterlagen zu ersehen gewesen.
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