01.09.2007 | Prozessführung
Kündigungsschutzverfahren: Regressfallen bei der Vertretung einer mittellosen Partei
Eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (24.5.07, 4 Ta 147/07, Abruf-Nr. 072568) schärft den Blick dafür, welche Fehler einem Anwalt unterlaufen können, der einen mittellosen ArbN in einem Kündigungsschutzprozess erst nach seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe vertreten will. Der Beitrag zeigt auf, wie in einem solchen Fall richtigerweise vorzugehen ist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Rechtsanwältin zunächst zugleich mit einem PKH-Antrag eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Diese sollte nach Bewilligung der PKH und ihrer Beiordnung der Gegenseite zugestellt werden. Das Gericht erteilte den Hinweis, dass die Stellung eines PKH-Antrags nicht fristwahrend für die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG sei. Daraufhin teilte die Anwältin schriftsätzlich mit, dass die Klage (nunmehr) unbedingt, also unabhängig von der Bewilligung der beantragten PKH, erhoben werde. Bei Eingang dieses Schriftsatzes beim Arbeitsgericht war die Drei-Wochen-Frist jedoch bereits abgelaufen. Ein daraufhin gestellter Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wurde wegen Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) zurückgewiesen.
Das LAG hat die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. In den Gründen führt es zusätzlich aus, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung unabhängig von der Fristversäumung auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können.
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