01.03.2007 | Prozessführung
Nichtzulassungsbeschwerde und Gehörsrüge: Verletzung des Anspruchs auf „faires Verfahren“
1. Eine Klageänderung stellt einen selbstständigen Angriff dar und unterliegt deshalb nicht den Bestimmungen über die Zulassung neuer Angriffsmittel. |
2. Erteilt das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zur Klageschlüssigkeit, aufgrund dessen der Kläger einen neuen Lebenssachverhalt zur Anspruchsbegründung vorträgt, so erfordert das Gebot eines fairen Verfahrens, ihm auch Gelegenheit zur Substanziierung zu geben, um in der Sache auch dadurch die Klage zu begründen. |
(BAG 11.4.06, 9 AZN 892/05, Abruf-Nr. 070483) |
Sachverhalt
Der ArbN hatte kurz nach einer Weiterbildung das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der ArbG verlangte die Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Die zuvor getroffene Vereinbarung sah eine Rückzahlung vor entweder bei vorzeitiger Beendigung der Weiterbildung aus vom ArbN zu vertretenden Gründen (1. Alt.), oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme (2. Alt.). Der ArbG hatte seine Klage ausschließlich auf die 2. Alt. gestützt. Das LAG wies darauf hin, dass es die Klagebegründung für unschlüssig hielt. Die 2. Alt. setze voraus, dass die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen sei. Hierzu habe der ArbG nichts vorgetragen. Der ArbG erklärte daraufhin zu Protokoll, dass der ArbN die Weiterbildung formell nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Das LAG hat sodann die Berufung des ArbG gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ohne Zulassung der Revision zurückgewiesen. Die 2. Alt. sei nicht einschlägig, weil die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei. Bezüglich der 1. Alt. fehle es an einer Darlegung des ArbG, dass der ArbN die nicht erfolgreiche Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten habe.
Gegen die Nichtzulassung wandte sich der ArbG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LAG stützte.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat der Beschwerde stattgegeben und den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils an das LAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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