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  • 01.08.2007 | Prozessführung

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen (BAG 12.12.06, 3 AZN 625/06, Abruf-Nr. 072238).

     

    Sachverhalt

    Ein ArbG hatte die fristgerechte Kündigung des ArbN darauf gestützt, dass dieser seine Dienstvorgesetzte in einem Dienstgespräch angeschrien und ihr den Vogel gezeigt hätte.  

     

    Das LAG gab der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage statt. Den vom ArbG hilfsweise gestellten Auflösungsantrag wies es zurück, da keine Tatsachen vorlägen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten ließen (§ 9 Abs. 2 KSchG). Dies wurde darauf gestützt, dass sich der ArbN in der mündlichen Verhandlung bei der Dienstvorgesetzten ausdrücklich entschuldigt hatte.  

     

    Der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde des ArbG gab das BAG, soweit es die Entscheidung über den Auflösungsantrag betraf, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LAG (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, Art. 103 GG) statt und verwies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des LAG zurück.