01.04.2007 | Prozessführung
Persönliches Erscheinen: Kein Ordnungsgeld gegen gesetzl. Vertreter einer juristischen Person
Das Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin kann nur gegen die juristische Person als Partei verhängt werden und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH) (LAG Düsseldorf 28.12.06, 6 Ta 622/06, Abruf-Nr. 070837). |
Praxishinweis
Das LAG Düsseldorf weist zu Recht darauf hin, dass nach heutiger Rechtsauffassung das Ordnungsgeld keinen Sanktionscharakter hat (wegen Missachtung des Gerichts), sondern die Partei zu einer Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung und damit der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens angehalten werden soll. Diese Prozessförderungspflicht besteht nur für die Partei selbst. Sie muss daher auch für die Folgen einer nicht sorgfältigen Prozessführung ihres gesetzlichen Vertreters einstehen.
Hinweis: Aus diesem Grunde darf auch ein Ordnungsgeld dann nicht verhängt werden, wenn das Verfahren in demselben Termin, und sei es auch durch Urteil, zum Abschluss kommt und das Nichterscheinen der Partei daher zu keiner Verzögerung geführt hat (LAG Düsseldorf LAGE § 51 ArbGG 1979 Nr. 3, LAG Baden-Württemberg NZA 87, 827, LAG Sachsen-Anhalt BB 95, 1962, LAG Niedersachsen MDR 02, 1333).
Das Problem ist allerdings streitig (wie LAG Düsseldorf: LAG Hamm MDR 99, 825; LAG Niedersachsen MDR 02, 1333; OLG Frankfurt a.M. MDR 06, 170; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 51, Rn. 13; GK-ArbGG/Schütz, Stand: Sept. 2004, § 51, Rn. 33; ErfK-Koch, 6. Aufl., § 51, Rn. 12). Die zivilrechtliche Literatur vertritt überwiegend den gegenteiligen Standpunkt (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141, Rn. 50; Zöller/Greger, ZPO; 26. Aufl., § 141, Rn. 14; ebenso OLG Nürnberg MDR 01, 954). Es empfiehlt sich für den Anwalt in einem Beschwerdeverfahren daher, sich je nach Ausgangslage auf die eine oder andere Auffassung zu berufen.
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