06.10.2008 | Prozessführung
Rechtsmittelbegründung nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich?
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es einer eigenständigen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 551 Abs. 3 S. 1 ZPO bzw. des § 94 Abs. 2 ArbGG entspricht. Hierfür genügt gem. § 551 Abs. 3 S. 2 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 8.5.08, 1 ABR 56/06, Abruf-Nr. 082858). |
Praxishinweis
Für die Nichtzulassungsbeschwerde enthält § 544 Abs. 6 ZPO folgende Regelung: „Wenn einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben wird, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.“
Für die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren findet sich in § 72a Abs. 6 ArbGG eine fast wortgleiche Regelung, die nach § 92a S. 2 ArbGG auch für das arbeitgerichtliche Beschlussverfahren entsprechend gilt.
Für eine Revisionsbegründung (Rechtsbeschwerdebegründung) reicht es aus, dass auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen wird (§ 551 Abs. 3 S. 2 ZPO, ggf. i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG,
§ 92 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Dabei ist diese Art der Begründung allerdings nur zivilprozessual ausreichend, wenn die Beschwerdebegründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 551 Abs. 3 S. 1 ZPO (für die Rechtsbeschwerde: § 94 Abs. 2 ArbGG) genügt hat (BAG a.a.O.).
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