01.09.2008 | Prozessführung
Übergegangene Vergütungsansprüche können für die BA mit eingeklagt werden
Der ArbN kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die BA geltend machen (BAG 19.3.08, 5 AZR 432/07, Abruf-Nr. 082448). |
Sachverhalt
Ein ArbN erhielt im Anschluss an eine ihm vom ArbG ausgesprochene Kündigung, die er mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hatte, von der BA Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 S. 1 SGB III (Gleichwohlgewährung). Nachdem die Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war, verlangte der ArbN von dem ArbG klageweise (u. a.) die Zahlung der Vergütung an die BA in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes. Nach Klageerhebung ermächtigte die BA den ArbN, den übergegangenen Anspruch klageweise geltend zu machen. Das BAG hat den ArbG antragsgemäß zur Zahlung an die BA verurteilt.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat die Prozessführungsbefugnis des ArbN bejaht. Dieser sei befugt gewesen, im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft den Anspruch der BA im eigenen Namen geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft seien erfüllt:
- Wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten,
- eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers.
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