01.12.2005 | Prozessführung
Vorsicht: In diesen Fällen können Sie keinen Auflösungsantrag mehr stellen
In vielen Fällen will der ArbN nach einer Kündigung des ArbG das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrechterhalten. Der Auflösungsantrag des § 9 Abs. 1 KSchG wird daher von ihm oft als Möglichkeit genutzt, dem ArbG eine Abfindung abzuringen. Aber Vorsicht: diese Vorgehensweise geht nicht immer auf. Die beiden nachstehenden Entscheidungen des LAG München zeigen zwei Sachverhalte auf, bei denen das Gericht über den Auflösungsantrag nicht mehr entscheiden kann.
Rechtskräftige Verurteilung des ArbG zur Weiterbeschäftigung
Ist der ArbG rechtskräftig zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden, steht dies einem vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Auflösungsantrag entgegen (LAG München 12.4.05, 6 Sa 1377/04, Abruf-Nr. 053176).
Praxishinweis: Ändert der ArbN im Verlauf der ersten Instanz seine Meinung und wünscht nunmehr eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses, muss der zunächst gestellte Weiterbeschäftigungsantrag bei Stellung des neuen Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen werden.
Teilvergleich über Gegenstandsloserklärung der Kündigung
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