01.08.2006 | Prozessführung
Was Sie beim Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht vergessen dürfen
§ 5 Abs. 2 S. 2 KSchG erstreckt sich auch auf Abs. 3 S. 1: Es ist innerhalb der Antragsfrist unter Angabe der entsprechenden Mittel der Glaubhaftmachung zur Einhaltung der Antragsfrist vorzutragen (LAG Hessen 28.4.06, 15 Ta 118/06, Abruf-Nr. 062006). |
Praxishinweis
Innerhalb der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG muss damit auch – unter Angabe der entsprechenden Mittel der Glaubhaftmachung – dargelegt werden, wann das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstehende Hindernis behoben war. Fehlt diese Angabe, kann die verspätete Klage nicht nachträglich zugelassen werden.
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 139 | ID 85457