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  • 01.04.2006 | Prozessführung

    Wer trägt die Beweislast, wenn der ArbG die Arbeitsleistung bestreitet?

    Behauptet der ArbG im Vergütungsrechtsstreit, der ArbN habe nicht oder nicht ausreichend gearbeitet, trifft ihn die Beweislast. Allerdings muss der ArbN konkreten Tatsachenvortrag zu seiner Arbeitsleistung bringen. Diesen muss der ArbG dann widerlegen (LAG München 20.10.05, 2 Sa 1318/05, Abruf-Nr. 060692).

     

    Praxishinweis

    Behauptet der ArbG im Vergütungsrechtsstreit, dass der ArbN nicht oder nicht ausreichend gearbeitet habe, und leugnet er damit die Vertragserfüllung durch den ArbN, trifft den ArbG die Beweislast. Bei einer solchen Behauptung des ArbG handelt es sich um eine Einrede, deren Tatbestandsvoraussetzungen nach der Grundregel der Beweislast von der Partei zu beweisen ist, die sich auf diese Einrede beruft. Das ist der ArbG selbst. Er will aus der behaupteten Nichtleistung der Arbeit durch den ArbN eine ihm günstige Rechtsfolge ableiten.  

     

    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden. Das folgt daraus, dass bei Überstunden deren Anordnung und Leistung Anspruchsvoraussetzung ist. Wenn dagegen – wie hier – streitig ist, ob der ArbN seine reguläre Arbeitsleistung erbracht hat, steht der Umfang der normalen Arbeitspflicht fest.  

     

    Diese Verteilung der Beweislast führt aber nicht dazu, dass dem ArbN bei streitiger Arbeitsleistung ohne weiteres die Vergütung zuzusprechen ist. Vielmehr muss der ArbN nach § 138 ZPO konkreten Tatsachenvortrag zu seiner Arbeitsleistung bringen. Diesen muss der ArbG dann widerlegen. Dadurch wird der ArbG nicht unbillig belastet, denn er hat i.d.R. Möglichkeiten, die Erbringung der Arbeitsleistung zu überwachen. Umgekehrt besteht für den ArbN, der seine reguläre Arbeitsleistung erbringt, normalerweise keine Veranlassung, diese genau zu dokumentieren und Beweise sicherzustellen.