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  • 01.12.2007 | Prozessführung

    Wie müssen Sie vorgehen, wenn der Veräußerer nach Betriebsübergang kündigt?

    von RA Andrea Kalthoff, Bremen

    Grundsätzlich muss jede rechtswidrige Kündigung des ArbG durch den ArbN mit der rechtzeitigen Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Das gilt schon, um nicht deren Unangreifbarkeit nach § 4 KSchG zu riskieren. Begehrt jedoch ein ArbN Rechtsschutz für eine vom Veräußerer ausgesprochene Kündigung, die nach einem von ihm behaupteten Betriebsübergang erfolgte, hat diese Klage keine Aussicht auf Erfolg. Der Beitrag zeigt auf, warum das so ist und wie Sie in einem solchen Fall vorgehen können.  

     

    Die Situation: Kündigung durch den Veräußerer nach Betriebsübergang

    Der folgende Ausgangsfall beschäftigte das LAG München (9.11.06, 3 Sa 498/06, Abruf-Nr. 073489):  

     

    Ausgangsfall

    Ein ArbN und sein ursprünglicher ArbG (Veräußerer) stritten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer vom ArbG ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Unabhängig vom Streit über das Ob und Wodurch eines Betriebsübergangs hatte nach dem eigenen und unwidersprochenen Vorbringen des ArbN der ArbG die Kündigung ausgesprochen, nachdem der behauptete Betriebsübergang stattgefunden haben sollte.  

     

    In konsequenter Berücksichtigung der BAG-Rechtsprechung (BAG AP Nr. 294 zu § 613a BGB = NZA 06, 597) erklärte das LAG die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung für unschlüssig.