05.01.2009 | Prozessführung
Wie weit reicht die Rechtskraft klagestattgebender Kündigungsschutzurteile?
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Streiten ArbG und ArbN um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, treten immer wieder Probleme mit der Reichweite der Rechtskraft klagestattgebender Urteile auf. Dabei gilt grundsätzlich folgende Regel:
Regel |
Erklärt das Arbeitsgericht eine spätere Kündigung rechtskräftig für unwirksam, steht damit fest, dass jedenfalls alle früheren Kündigungen ebenfalls unwirksam sind, ohne dass diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegen müsste. |
So war es auch im vom BAG am 26.6.08 entschiedenen Fall (6 AZN 648/07, Abruf-Nr. 083829). Hier hat das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Kündigungsschutzverfahren unterlegenen ArbG zurückgewiesen.
Sachverhalt
Der ArbG hatte sieben Kündigungen gegenüber dem ArbN ausgesprochen, über die sämtlichst gerichtlich gestritten wurde. Die insoweit letzte - außerordentliche - Kündigung datierte vom 8.2.05. Mit Urteil vom 29.3.07 hat das LAG der Klage des ArbN stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Der ArbG begehrte im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision. Die Beschwerde war erfolglos. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.4.07 hatte nämlich das Arbeitsgericht der Klage gegen eine weitere außerordentliche Kündigung vom 22.3.06 stattgegeben. Da feststand, dass die spätere Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, konnte die frühere Kündigung das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht beendet haben.
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