03.07.2008 | Prozessführung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ist möglich
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlicher Vertretung in der Regel ein Wiedereinsetzungsgrund gegen die Fristversäumnis (BAG 25.1.07, 5 AZB 49/06, Abruf-Nr. 071234). |
Sachverhalt und Gründe
Das LAG hatte in einem Rechtsstreit vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsmittelbelehrung lautete dahin, dass die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim BAG eingelegt werden müsse; die schriftliche Begründung müsse gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses erfolgen. Die unterlegene Partei hatte ihre Rechtsbeschwerde erst sechs Wochen nach Zustellung begründet.
Das BAG hielt die Rechtsbeschwerde für zulässig. Zwar war die Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG, § 78 S. 1 ArbGG, § 575 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO) erfolgt. Es sei jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Beschwerdeführer sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Rechtsbeschwerde fristgerecht zu begründen. Er habe auf die falsche Belehrung des LAG vertrauen dürfen.
Praxishinweis
Die Entscheidung sollte nicht davon abhalten, die Richtigkeit der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung zu überprüfen. Das BAG weist darauf hin, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nur in der Regel rechtfertigt. Wenn hingegen die Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch und daher nicht einmal geeignet ist, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumnis als schuldhaft anzusehen (BAG AP Nr. 30 zu § 66 ArbGG 1979 = NZA 05, 1133). Die Grenzen sind naturgemäß fließend.
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