01.04.2008 | Prozesskostenhilfe
Der Anwalt als PKH-Berechtigter
Auch einem Anwalt kann im Wege der Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden. Eine Selbstbeiordnung ist hingegen nicht zulässig (BAG 14.11.07, 3 AZB 26/07, Abruf-Nr. 080901). |
Praxishinweis
Wie jede andere Partei kann auch ein Anwalt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 114 ZPO) Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
- Durch die PKH-Bewilligung ist der Anwalt zunächst von der Tragung der Gerichtskosten befreit (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- Des Weiteren hat er u.U. einen Anspruch auf Beiordnung eines (anderen) Anwalts (BGH NJW 02, 2179; BAG InVo 03, 349).
- Sofern die Vertretung durch Anwälte geboten ist, ist eine solche Beiordnung zwingend (§ 121 Abs. 1 ZPO).
- Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, erfolgt die Beiordnung, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO; für das arbeitsgerichtliche erstinstanzliche Verfahren zusätzlich: § 11a Abs. 1und 2 ArbGG).
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