· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Der Fall wird schwer: Herr Kollege, kommen Sie als Verkehrsanwalt und denken Sie an die Kosten
| Der Partei ist bei der bewilligten PKH jedenfalls dann ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der auch eine telefonische oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz als ausreichend erscheinen lässt. Dann ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 Prozent der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei. |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte Zahlungsklage sowie Klage auf Erteilung von Abrechnungen für den Zeitraum der Beschäftigung erhoben. Hierfür beantragte sie PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Klägerin ist wohnhaft in I, ihre Rechtsanwältin kanzleiansässig in T, die Beklagte hat ihren Sitz in E.
Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin PKH bei Ratenzahlung von 221 EUR und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Darin machte sie unter anderem geltend, dass bei dem vorliegenden Rechtsstreit die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erforderlich gewesen sei. Darum komme eine Beiordnung der Klägervertreterin nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass auch eine Beauftragung eines im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts bei telefonischer Information in Betracht gekommen sei. Die Klägerin teilte mit, dass angesichts der tatsächlichen Komplexität des Sachverhalts, sowie der Berufung der Beklagten auf Ausschlussfristen und der fehlenden Abrechnungen die Beiordnung erforderlich sei.
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