03.07.2008 | Prozesskostenhilfe
Folgen der Versagung des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft auf die PKH-Bewilligung
Genießt der Antragsteller gewerkschaftlichen Rechtsschutz und wird ihm der Rechtsschutz durch die Gewerkschaft ohne sachliche Begründung verweigert, muss der Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit versuchen, eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des Rechtsschutzes gem. § 8 Ziff. 2 der Rechtsschutzlinien durch Einlegung der Beschwerde zu erreichen. Unterlässt er dies, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (LAG Schleswig-Holstein 15.12.06, 1 Ta 187/06, Abruf-Nr. 071231). |
Sachverhalt und Gründe
Ein ArbN hatte in verschiedenen Schriftstücken eine Schuld anerkannt und sich zur Zahlung der anerkannten Beträge an den ArbG verpflichtet. Nachträglich erklärte er die Anfechtung der Erklärungen. Er wollte eine Klage einreichen, um die Nichtigkeit der Erklärungen aufgrund der Anfechtung feststellen zu lassen. Hierzu beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Gewerkschaft, deren Mitglied er war, hatte ihm zuvor Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt.
Das Arbeitsgericht lehnte die Bewilligung von PKH ab. Der ArbN habe gegen die Gewerkschaft einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung. Dieser Anspruch sei nach § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögenswert zu berücksichtigen. Das Ablehnungsschreiben der Gewerkschaft lege nahe, dass die fehlende Erfolgsaussicht der Klage nur vorgeschoben sei. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass die Entscheidung der Gewerkschaft durch die Höhe der der Klage zugrunde liegenden Forderung geprägt sei.
Das LAG hat die gegen die Versagung der PKH gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Bei der Sach- und Rechtslage seien die Vermutungen des Arbeitsgerichts nicht von der Hand zu weisen, dass die Verweigerung des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft allein deswegen erfolgt sei, um den Weg der PKH zu eröffnen und die Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Nach Ansicht des LAG könne dies aber letztlich dahinstehen. Dem ArbN sei bei der Verweigerung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ohne sachliche Begründung zuzumuten gewesen, durch Einlegung einer Beschwerde gemäß den Rechtsschutzlinien der Gewerkschaft eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des Rechtsschutzes zu versuchen. Die unterlassene Beschwerde gehe zu seinen Lasten. Der verweigerte Rechtsschutz und die einzulegende Beschwerde führten auch nicht dazu, dass die Interessenwahrnehmung durch die Gewerkschaft für den ArbN nunmehr unzumutbar geworden sei. Werde der Rechtsschutz ggf. erst auf die Beschwerde hin gewährt, könne nicht gefolgert werden, dass der zuständige Gewerkschaftssekretär die Prozessvertretung nicht in der gebotenen Weise durchgeführt hätte.
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