02.01.2008 | Prozesskostenhilfe
PKH-Antrag: Gericht kann schon vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheiden
Gibt eine Partei beim PKH-Antrag zur Durchführung der Berufung nicht hinreichend deutlich an, dass sie eine Begründung des PKH-Antrags noch nachreichen will und ist der Schriftverkehr so auszulegen, dass eine Berufungsbegründung erst nach erfolgter PKH-Gewährung gefertigt werden soll, stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn das Berufungsgericht nach Eingang der Akten erster Instanz und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist über den PKH-Antrag nach Aktenlage entscheidet (LAG Köln 25.7.07, 2 Sa 432/07, Abruf-Nr. 073703). |
Praxishinweis
Die PKH-Gewährung setzt u.a. voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Oftmals ergibt sich diese Erfolgsaussicht aber noch nicht aus dem Parteivortrag und dem Urteil aus der ersten Instanz. Dann ist zusätzlicher Sachvortrag erforderlich, mit dem dem Berufungsgericht dargestellt wird, wie sich der Antragsteller mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen beabsichtigt.
Wird diese Begründung dem PKH-Gesuch nicht beigefügt oder wird nicht deutlich gemacht, dass sie noch nachgeliefert wird, kann das Gericht den Antrag jederzeit – auch schon vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – zurückweisen.
Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 18 | ID 116537