· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Antrag auf PKH und gleichzeitig Autokauf auf Raten passen nicht immer zusammen
| Darlehensverbindlichkeiten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) begründet werden, können nur dann als Belastungen berücksichtigt werden, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder unaufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind. |
Sachverhalt
Anfang 2018 erhob der ArbN Kündigungsschutzklage und beantragte PKH, die Anlage über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete Anfang März 2018 durch ein Anerkenntnisurteil. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen berechnete das Arbeitsgericht ein Einkommen von 217,29 EUR monatlich und damit eine Ratenzahlungspflicht von 108 EUR. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legte der ArbN sofortige Beschwerde ein. Er führte aus, dass er einen Kredit zur Finanzierung eines Pkws habe aufnehmen müssen, nachdem sein vorheriges Fahrzeug im Jahr 2002 verunfallt war, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden sei. Den ursprünglichen Kredit habe er aufstocken müssen. Hierfür legte er einen Darlehensvertrag der U Bank für ein Fahrzeug mit Ratenbeginn ab dem 1.6.18 und monatlichen Raten von 476 EUR für eine zu finanzierende Summe von 21.700 EUR vor. Auch seien die monatlichen Kosten für sein Mobiltelefon in Höhe von 60 EUR als Belastung anzurechnen.
Es erfolgte eine Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Detmold (3 Ca 88/18), da die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht dargelegt worden sei und die Kosten für das Mobiltelefon bereits im Freibetrag gemäß § 115 ZPO enthalten seien. Der Sachverhalt wurde der Beschwerdekammer vorgelegt.
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