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  • 01.05.2005 | Prozesskostenhilfe

    PKH-Bewilligung für Rechtsmittelgegner erst nach Begründung des Rechtsmittels

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Dem Rechtsmittelgegner ist gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (BAG 15.2.05, 5 AZN 781/04 (A), Abruf-Nr. 051023).

     

    Sachverhalt und Gründe

    Der Kläger hatte gegen die Nichtzulassung der Revision in einem LAG-Urteil selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die persönliche Einlegung hatte er damit begründet, dass seine Anwältin kurzfristig das Mandat niedergelegt hätte. Nach dem Hinweis, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen zugelassenen Anwalt eingelegt werden könne, nahm er die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Zwischenzeitlich hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim BAG beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und gleichzeitig PKH beantragt. Das BAG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen.  

     

    Zwar sei nach § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO bei der PKH-Bewilligung in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig erscheine. Dies bedürfe jedoch wegen des Zwecks der PKH einer einschränkenden Auslegung. Die PKH stelle als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Wegen ihres Sozialhilfecharakters und der damit verbundenen Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten ergäben sich für die Bewilligung von PKH Grenzen. Voraussetzung sei, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts bediene, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig sei. Deshalb sei dem Rechtsmittelgegner PKH grundsätzlich erst unter den im Leitsatz genannten Voraussetzungen zu gewähren.  

    Das bedeute für den konkreten Fall, dass eine Bewilligung von PKH nicht habe erfolgen können, weil die von der Partei selbst eingelegte Berufung im Hinblick auf § 11 Abs. 2 ArbGG offensichtlich unzulässig gewesen sei. Auf Grund des gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Berufung sei dem Beklagten ein Abwarten zumutbar gewesen, ob der Kläger anwaltlich vertreten einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen würde.  

     

    Praxishinweis