· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Wer gegen Kündigung klagt, kann auch gegen Abmahnung vorgehen
| Darf eine Partei, der PKH für eine Kündigungsschutzklage bewilligt wurde, im Verfahren auch gleich gegen Abmahnungen vorgehen? |
Dies ist zulässig und kein mutwilliges Prozessverhalten, meint das LAG Baden-Württemberg (28.8.23, 15 Ta 9/23, Abruf-Nr. 239368). Auch eine Partei, die ihr Verfahren selbst bezahle, warte in der Regel nicht ab, wie ihr Kündigungsprozess ausgehe, um erst dann zu verlangen, dass unberechtigte Abmahnungen entfernt würden. Ähnlich entschied das LAG einige Tage zuvor (14.8.23, 4 Ta 7/23, Abruf-Nr. 237337). Erkenne das Gericht bezüglich des PKH-Antrags eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Persönlichkeitsrecht des ArbN aktuell und fortdauernd verletzt sein könne. Nach dem BAG (27.11.08, 2 AZR 675/07, Abruf-Nr. 164524) dürfe ein ArbN dann die Entfernung zu Unrecht erteilter Abmahnungen verlangen.
Diese nicht unwahrscheinliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts müsse die unbemittelte Partei bei Ablehnung der PKH besonders lange hinnehmen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sich das berechtigte Rechtsschutzinteresse des Klägers allein dadurch erledige, dass er schlicht das Ende des Verfahrens abwarte. Dem LAG würden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür anbieten, dass der ArbG die Abmahnungen entfernen würde, wenn er im Kündigungsschutzverfahren unterliege. Die LAG-Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Eine Mutwilligkeit bejahen beispielsweise das LAG Hamm (22.10.09, 14 Ta 85/09) und das LAG Köln (14.11.17, 9 Ta 180 /17).
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