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  • 01.04.2008 | Prozesskostenhilfe

    PKH: Verzögerte Bearbeitung durch Gericht darf nicht zum Nachteil des Antragstellers führen

    Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des PKH-Antrags kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem nach Anhörung des Gegners der Antrag erstmals entscheidungsreif war. Nach einer Entscheidung des LAG Köln dürfen aber gerichtlich veranlasste Verzögerungen in der Bearbeitung des PKH-Antrags nicht zur Berücksichtigung verschlechterter Erfolgsaussichten führen (LAG Köln 12.9.07, 2 Ta 317/07, Abruf-Nr. 080900).  

     

    Praxishinweis: Liegt Entscheidungsreife aber wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen erst vor, wenn die Erfolgsaussichten nicht mehr gegeben sind, insbesondere nach Instanzende, ist PKH zu versagen. Das gilt auch, wenn bei Klagezustellung Erfolgsaussicht gegeben war. Ändern sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Prozesses zugunsten des Antragstellers, kann erneut ein PKH-Antrag gestellt werden.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 71 | ID 118479