01.01.2007 | Prozesskostenhilfe
Wer trägt die Kosten eines Terminvertreters, wenn das Gericht die Terminsverlegung ablehnt?
Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gem. § 46 RVG gegen die Staatskasse (LAG Niedersachsen, 12.7.06, 10 Ta 351/06, Abruf-Nr. 063588). |
Praxishinweis
Nach § 121 Abs. 4 ZPO darf nur ein Verkehrs- oder Beweisaufnahmeanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beigeordnet werden. Der beigeordnete Anwalt kann jedoch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreters entstanden sind, gem. § 46 RVG als Auslagen gegenüber der Staatskasse abrechnen. Die Beauftragung eines Terminsvertreters ist im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem der Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen war, zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin unabweislich (ebenso KG Berlin Rpfl 05, 200).
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 18 | ID 85219