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  • 29.02.2008 | Prozessrecht

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Verspätete Mitteilung des Verhinderungsgrunds

    1. Eine Autopanne auf dem Weg zum Gerichtstermin stellt keine schuldlose Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO dar, wenn es der säumigen Partei bzw. deren Vertreter möglich und zumutbar war, auf andere Weise – hier: mit einem Ersatzfahrzeug – die Fahrt fortzusetzen.  
    2. Die am rechtzeitigen Erscheinen gehinderte Partei hat im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren das Gericht von der Verhinderung bzw. Verzögerung zu unterrichten, z.B. per Handy, um das Gericht in die Lage zu versetzen, den Termin zu vertagen oder – bei Zweifeln an der angeblich schuldlosen Verhinderung – einen Verkündungstermin zu bestimmen.  

     

    Praxishinweis

    Die Rechtsprechung verfolgt bei der Beurteilung von Verschulden eine strenge Linie. Das gilt unabhängig davon, ob  

    • die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der dort genannten Fristen gehindert war (§ 233 ZPO) oder ob
    • eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zulässig ist, weil ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 ZPO; im arbeitsgerichtlichen Verfahren: § 64 Abs. 2 lit. d. ArbGG).

     

    Für die Zulässigkeit einer Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil reicht es insbesondere nicht aus, dass ein zwingender Grund für die Versäumung des Termins, in dem dieses Urteil ergangen ist, objektiv vorgelegen hatte. Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass die Partei ihre Verhinderung, soweit eben möglich, dem Gericht unverzüglich mitteilt. Nur so kann das Gericht den Termin ggf. vertagen oder – bei Zweifeln an einer schuldlosen Versäumung – einen Verkündungstermin bestimmen (zur Benachrichtigungspflicht bei Verkehrsunfällen oder Staus BGH NJW 07, 2047; BAG AP Nr. 3 zu § 337 ZPO = NJW 72, 970). Für den Anwalt, dessen Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), gelten im Wesentlichen dieselben Maßstäbe. Für den „reisenden“ Anwalt wird damit das Handy quasi zur Pflicht.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 47 | ID 117871