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  • 06.04.2010 | Prozessrecht

    Wirksame Prozessstandschaft für die Agentur für Arbeit

    Der ArbN kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) übergegangen sind, wirksam im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Dies setzt hingegen eine wirksame Ermächtigung der BA gegenüber dem ArbN zur Geltendmachung der Ansprüche voraus (BAG 23.9.09, 5 AZR 518/08, Abruf-Nr. 100889).

     

    Sachverhalt

    Der ursprüngliche ArbG des ArbN fiel im Mai 2005 in Insolvenz. Der ArbN wurde daraufhin freigestellt und bezog Insolvenzgeld und anschließend Arbeitslosengeld. Im Juni 2006 wurde auf eine entsprechende Klage des ArbN vom LAG festgestellt, dass sein Arbeitsverhältnis auf einen neuen ArbG als Betriebserwerber übergegangen ist. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.  

     

    In einem anschließenden Rechtsstreit kam es zwischen dem ArbN und dem Betriebserwerber zu einem Vergleich, der u.a. regelte, dass Verzugslohn nicht zu leisten sei. Gleichwohl nahm die BA den Betriebserwerber als neuen ArbG aus dem Gesichtspunkt des Anspruchsübergangs wegen der Zahlung des Arbeitslosengeldes in Anspruch. Die BA erteilte dem ArbN daraufhin eine „Einzugsermächtigung mit gewillkürter Prozessstandschaft“. Der ArbN nahm dann in einem neuen Prozess den Betriebserwerber auf Zahlung von 14.343, 24 EUR (dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld) in Anspruch.  

     

    Die Klage des ArbN in Prozessstandschaft für die BA war vor dem LAG erfolgreich, die hiergegen gerichtete Revision der ArbG blieb erfolglos.