01.04.2007 | Prozessvergleich
Nicht eingeforderte Urlaubsabgeltung entfällt auch bei „ordnungsgemäßer Abwicklung“
Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum festgelegten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzuwickeln ist, so stellen sie damit lediglich klar, dass die bis zur Beendigung und auch die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ansprüche unter Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dazu gehört bei dem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruch die rechtzeitige Geltendmachung bis zum Ende des Urlaubsjahres (LAG Köln 17.10.06, 9 Sa 731/06, Abruf-Nr. 070834). |
Praxishinweis
Das LAG Köln stellt klar: Wird das Arbeitsverhältnis (z.B. durch Gerichtsvergleich) beendet, greift § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach ist Urlaub abzugelten, wenn er ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch wird in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, ohne dass es dafür weiterer Handlungen von ArbG oder ArbN bedarf. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Er ist dagegen kein Abfindungsanspruch, für den es auf urlaubsrechtliche Merkmale wie Bestand und Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht mehr ankommt. Abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Abgeltungsanspruch deshalb an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch (BAG AP Nr. 29 zu § 7 BUrlG = NZA 04, 1352). Er muss also ordnungsgemäß und rechtzeitig (Verfallfristen!) geltend gemacht werden.
Der ArbN kann sich nicht auf eine im Vergleich vereinbarte „ordnungsgemäße Abrechnung“ des Arbeitsverhältnisses berufen. Ordnungsgemäß abgerechnet werden kann nur das, was auch ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist. Die Kündigungsschutzklage als solche beinhaltet keine Geltendmachung des Urlaubsanspruchs (BAG AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG = BB 00, 881).
Ist beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs abzusehen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch des ArbN besteht bzw. entstehen wird, sollte dessen Abrechnung bereits mit in den Vergleich aufgenommen werden.
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