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  • 06.04.2010 | Rechtsprechungsübersicht

    Die Top-Six der Rechtsprechung 2009

    Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick zu den sechs wichtigsten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Jahres 2009.  

     

    Urlaubsrecht  

    Der EuGH beendete die BAG-Rechtsprechung zur Befristung und Übertragung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Im Verfahren „Schultz-Hoff“ und „Stringer u.a.“ entschied er, dass der Anspruch eines ArbN, der wegen Krankheit seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht nehmen kann, weiter besteht (EuGH 20.1.09, C-350/06, C-520/06, AA 09, 55 und 09, 97, Abruf-Nr. 090312).  

     

    Betriebsübergang  

    Zur Wahrung der wirtschaftlichen Identität des übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils reicht es aus, wenn zwar der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahrt, die funktionelle Verknüpfung aber zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen (EuGH 12.2.09, C-466/07, AA 09, 91, Abruf-Nr. 091023).  

     

    Betriebliche Übung  

    Hat ein ArbG einem ArbN jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des ArbN auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der ArbG später bei der Leistung des Weihnachtsgelds erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgelds sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der ArbN der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht (BAG 18.3.09, 10 AZR 281/08, AA 09, 117, Abruf-Nr. 091946).  

     

    Personenbedingte Kündigung  

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX liegt beim ArbG. Bei Bestehen der Möglichkeit, dass häufige Kurzerkrankungen durch ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement zurückgehen, ist eine personenbedingte Kündigung ohne oder mit nicht ausreichendem BEM unwirksam (LAG Köln 8.9.08, 5 Sa 618/08, AA 09, 53, Abruf-Nr. 090549).  

     

    Prozessführung  

    Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot (BAG 23.4.09, 6 AZR 189/08, AA 09, 135, Abruf-Nr. 092267).  

     

    AGG  

    Benachteiligt ein ArbG einen ArbN unter Verstoß gegen § 7 i.V.m. § 1 AGG, hat der ArbN einen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des ArbG ankommt. Eine Verletzung des ArbN in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Bei einem Verstoß des ArbG gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch des ArbN führt (BAG 22.1.09, 8 AZR 906/07, AA 09, 197, Abruf-Nr. 093424).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 61 | ID 134730