05.01.2009 | Rechtsschutzversicherung
Bei Kündigungsandrohung des ArbG ist Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Behauptet der Versicherungsnehmer, sein ArbG habe ihm gegenüber die Kündigung angedroht, liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers führt (BGH 19.11.08, IV ZR 305/07, Abruf-Nr. 083645). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der ArbG hatte dem ArbN mitgeteilt, dass aufgrund eines Restrukturierungsprogramms und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom ArbN beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen des ArbG. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer des ArbN ab. Er argumentierte, dass noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Es liege noch kein Rechtsverstoß vor. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers.
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, die der Klage stattgegeben hatten.Ein Rechtsverstoß liege schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des ArbG, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung (unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei) begangen. Es beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung.
Praxishinweis
Die Annahme eines Rechtsschutzfalls i.S. von § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 erfordert ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.
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