01.02.2010 | Rechtswegzuständigkeit
Handelsvertreter: Rechtsweg und Berechnung der Durchschnittsvergütung
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
1. Bei der Berechnung der Durchschnittsvergütung eines Handelsvertreters nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG sind solche Provisionen nicht einzubeziehen, die lt. bestehendem Vertrag nicht ausgezahlt, sondern mit einem Betrag „für den Erwerb des Vertriebsgebiets“ verrechnet werden. |
2. Allein die Tatsache, dass sich der Handelsvertreter eines Anspruchs berühmt, der im Falle seines Bestehens zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte führen würde, kann die einmal über § 5 Abs. 3 ArbGG begründete Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht ausschließen. |
(BAG 20.10.09, 5 AZB 30/09, Abruf-Nr. 093893) |
Sachverhalt
Handelsvertreter A war aufgrund eines Handelsvertretervertrags (HVV) für den ArbG tätig. Er erhielt Provisionen im Rahmen einer im HVV geregelten Staffelung. Darüber hinaus stellte ihm der ArbG im Rahmen des HVV einen „Gebietsübernahmevertrag“ von 10.017,54 EUR zzgl. MwSt in Rechnung.
Es war vorgesehen, dass dieser Betrag bis zum vollständigen Ausgleich monatlich mit 25 Prozent der aus Geschäften mit vorhandenen Umsatzkunden angefallenen Provision verrechnet werden sollte. Für den Fall der Vertragsbeendigung war eine Verrechnung mit sämtlichen Ansprüchen des A vorgesehen.
Im Zeitraum zwischen September 2007 bis Juli 2008 verrechnete der ArbG Provisionen in einer Gesamthöhe von 3.600,44 EUR. In den letzten sechs Monaten des zum 31.7.08 beendeten Vertragsverhältnisses wurden Provisionen in Höhe von insgesamt 4.783,38 EUR abgerechnet und ausbezahlt. Ohne die dargestellte Verrechnung hätten sich Provisionen in Höhe von insgesamt 7.346,53 EUR in diesem Zeitraum ergeben.
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