23.12.2009 | Rechtswegzuständigkeit
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche eines Versicherers gegen den ArbN
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
1. Bei der Schädigung eines Dritten durch den ArbN muss dieser zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen beschreiten. |
2. Dies gilt auch, wenn Schäden an Betriebsmitteln, wie beispielsweise geleasten Fahrzeugen entstehen, die im Eigentum des Dritten stehen und dem ArbG von diesem überlassen worden sind. |
3. Tritt eine Versicherung für den Schaden ein und gehen Ansprüche des Dritten auf diese über, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. |
(BAG 7.7.09, 5 AZB 8/09, Abruf-Nr. 093795) |
Sachverhalt
Der ArbN ist als Außendienstmitarbeiter der A-GmbH beschäftigt. Diese stellte ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das sie bei der D-GmbH geleast und bei dem klagenden Versicherungsunternehmen vollkaskoversichert hatte. Der ArbN verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem ein Totalschaden an dem Fahrzeug entstand. Die Versicherung erstattete der D-GmbH als Leasinggeberin den Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500 EUR. Mit ihrer Klage verlangt die Versicherung vom ArbN Ersatz aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin in Höhe des Schadens von 9.195,38 EUR.
Nachdem das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an das LG Münster verwiesen hatte, erklärte das LAG auf die sofortige Beschwerde des ArbN den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig. Die Rechtsbeschwerde zum BAG hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der 5. Senat des BAG stellt in seinem Beschluss klar, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Rechtsstreitigkeiten der hier vorliegenden Art gerade nicht gegeben ist. Es streiten nämlich nicht ArbN und ArbG über unerlaubte Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG in Zusammenhang stehen. Zwar steht die Verursachung des Totalschadens durch den ArbN mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang, da ihm das geleaste Fahrzeug als Dienstfahrzeug überlassen worden ist. Die Versicherungsnehmerin ist hingegen ebenso wenig ArbG wie die Leasinggeberin.
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