31.03.2011 | Reisekostenerstattung
Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für angestellte Lehrkraft in NRW
Grundsätzlich hat eine angestellte Lehrkraft im NRW-Schuldienst bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem LandesreisekostenG. Dieses sieht zwar die Möglichkeit vor, auf die Reisekosten schriftlich zu verzichten. Hierauf kann sich das beklagte Land aber nicht berufen, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden und damit treuwidrig ist (LAG Hamm 3.2.11, 11 Sa 1852/10, Abruf-Nr. 110954). |
Sachverhalt
Die Lehrerin unterrichtet an einer Gesamtschule und war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer 10. Klasse. Im August 2007 beantragte sie für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin im September 2008. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren. Insgesamt zahlte sie für die Fahrt, die Übernachtung und Verpflegung sowie den Besuch eines Musicals insgesamt 234,50 EUR, von denen sie von der Schule 28,45 EUR erstattet bekam. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage. Das beklagte Land hat eingewandt, die Lehrerin habe keinen Anspruch, da sie in dem Formularantrag auf Reisekostenerstattung verzichtet habe.
Das Arbeitsgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Lehrerin.
Entscheidungsgründe
Die 11. Kammer des LAG hat das Land zur Zahlung der Reisekosten verurteilt und die Revision zugelassen.
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