02.12.2009 | Revisionszulassung
Neues von „Emmely“: Berücksichtigung
des prozessualen Verhaltens des ArbN?
Die Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten ArbN bei der erforderlichen Interessenabwägung im Kündigungsschutzprozess als mitentscheidend berücksichtigt werden kann, ist bisher nicht abschließend geklärt. Die Klärung der Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung (BAG 28.7.09, 3 AZN 224/09, Abruf-Nr. 093716; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg 24.2.09, 7 Sa 2017/08, NZA-RR 09, 188). |
Sachverhalt
Im Vorverfahren, auf das sich der vorliegende Beschluss des 3. Senats des BAG, der eine Nichtzulassungsbeschwerde der ArbN betrifft, bezieht, war die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der ArbN streitgegenständlich. Der ArbG hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte ArbN habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 EUR beim Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.
Die gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage wurde vom ArbG abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der ArbN blieb vor dem LAG Berlin-Brandenburg erfolglos. Das LAG kam in seinem Urteil zum Ergebnis, dass nicht nur ein dringender Tatverdacht, sondern eine tatsächliche Tatbegehung seitens der ArbN vorliege.
Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung berücksichtigte das LAG zugunsten der Klägerin ihre 31-jährige Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter von 50 Jahren und die schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zulasten der ArbN führte das LAG den eingetretenen Vertrauensverlust, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Korrektheit einer Kassiererin und den mehrfachen Versuch, den Verdacht auf andere abzuwälzen an.
Auch das prozessuale Verhalten der ArbN wurde durch das LAG in die Interessenabwägung einbezogen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LAG gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der ArbN war erfolgreich.
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