01.11.2005 | Richtiger Klageantrag
So setzen Sie den Anspruch auf Beschäftigung zu bestimmten Arbeitsbedingungen durch
Eine einstweilige Verfügung gegen unerwünschte, degradierende oder verschlechternde Arbeitsanweisungen ist nur ausnahmsweise erfolgreich (dazu Mareck, AA 05, 163). Dies liegt daran, dass der Verfügungsgrund die Darlegung erfordert, dass andere Erfolg versprechende Maßnahmen nicht möglich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn gerade durch die Nichtbeschäftigung wesentliche Nachteile im Hinblick auf den bezweckten Schutz des Persönlichkeitsrechts des ArbN drohen (LAG Rheinland-Pfalz LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 19; LAG Hamm LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41 = NZA-RR 98, 442). Der folgende Beitrag verdeutlicht vor allem die richtige Antragstellung zur Erreichung des Rechtschutzziels, insbesondere im Hauptsacheverfahren.
Das Problem des Feststellungs- oder Leistungsantrags
In den meisten Fällen liegt die Unwirksamkeit einer Versetzung in der Beschäftigung zu verschlechternden Arbeitsbedingungen. Will der ArbN diese Unwirksamkeit geltend machen, hat er zwei Möglichkeiten (ausdrücklich: LAG Hamm 8.3.05, 19 Sa 2128/04, Abruf-Nr. 052504; LAG Nürnberg LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 29):
- er kann entweder auf Feststellung klagen, dass die Weisung unwirksam und er zu ihrer Befolgung nicht verpflichtet sei oder
- er kann einen Leistungsantrag auf Beschäftigung mit ganz bestimmten Tätigkeiten stellen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem ArbN ein Anspruch auf Beschäftigung mit ganz bestimmten Tätigkeiten nur zusteht, wenn seine Arbeitspflicht nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags gerade auf diese Tätigkeiten beschränkt ist. Dies ist bei dem üblicherweise vereinbarten „weiten“ Direktionsrecht des ArbG hingegen nicht der Fall. In den meisten Fällen behält sich der ArbG nämlich auf Grund des Arbeitsvertrags vor, dem ArbN auch andere Tätigkeiten zuzuweisen.
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